Vereinssatzung

Satzung (Paragraph 1 bis 17)

(Fassung vom März 2018)

§1 Name und Sitz

Der Verein wurde in Froschhausen im Jahr 1892 gegründet. Er lautet auf den Namen
Harmonie Froschhausen 1892 e.V.
und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main mit der Nummer VR4208 zum 22.09.1964 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Seligenstadt / Hessen, Stadtteil Froschhausen.
Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
– Hessischer Sängerbundes e.V.
– Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval 1946 e.V.
– Vereinsring Froschhausen e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch:
a) Pflege des Liedgutes und den damit verbundenen kulturellen Darbietungen und Veranstaltungen.
b) die traditionelle Pflege des Brauchtums, insbesondere des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet, im Zweifelsfall, der Vorstand. Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
Eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG kann geleistet werden.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Abs. 1 Jedes Mitglied ist berechtigt, zum Ende eines Jahres seinen Austritt zu erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Abs. 2 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied ein Jahr seiner Beitragspflicht nicht genügt.
Abs. 3 Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, oder nach einer, das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung kann ein Mitglied – auf Beschluss des Vorstands – aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Nach dem Ausscheiden verliert ein Mitglied alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und dessen Vermögen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Vereinsbeitrag bargeldlos oder im Bankeinzugsverfahren – spätestens zum 1. April eines Jahres – zu entrichten.
Der zu entrichtende Mindestbeitrag wird jeweils in einer Generalversammlung festgelegt. Bei Neueintritt ist der Beitrag sofort fällig. Im Jahr des Ausscheidens ist der Beitrag vollständig fällig.

§6 Rechte und Pflichte der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sollten an den angesetzten Proben teilnehmen. Die Proben leitet ein Chor- oder Übungsleiter, der vom Vorstand bestellt wird.
Jedes Mitglied sollte sich, bei Aufforderung durch den Vorstand – oder eines von ihm Beauftragten – zum Dienst bei Vereinsveranstaltungen zur Verfügung stellen.

§7 Datenschutz

Abs. 1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Adresse, Geburtsdatum und die zugehörige Bankverbindung auf. Weitere Angaben sind freiwillig. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Abs. 2 Ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an einen Verband oder ein Amt zu melden so werden dabei nur der Name und das Geburtsdatum; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein, die vollständige Adresse, eine Telefonnummer und die E-Mail-Adresse übermittelt.
Abs. 3 Der Verein informiert die örtliche und regionale Presse über besondere Ereignisse im Vereinsleben. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins, in Vereinszeitschriften und auf internen Aushängen veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein
kann angeschlossene Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds bei Bedarf informieren.
Abs. 4 Beim Austritt aus dem Verein werden alle Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§8 Generalversammlung

Abs. 1 Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Generalversammlung statt, an der die Mitglieder teilnehmen sollten. Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung werden den Mitgliedern in schriftlicher Form – spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung – bekanntgegeben.
Abs. 2 Eine außerordentliche Generalversammlung kann nur auf Antrag von 20% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands einberufen werden.
Abs. 3 Das Protokoll der Generalversammlung ist vom Schriftführer zu erstellen, das von den Geschäftsführern zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstandswahl

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Versammlung wird – nach dem Rücktritt des Vorstands – durch einen zu wählenden Versammlungsleiter bis zur Wahl eines neuen Vorstands geleitet. Die Bekanntgabe der zu wählenden Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer kann auf mündlichen Vorschlag erfolgen. Die Versammlung entscheidet, ob über die Vorschläge einzeln oder en bloc abgestimmt und ob die Wahl öffentlich oder geheim durchgeführt wird.
In besonderen Ausnahmefällen können weitere Vorstandsmitglieder auch während der laufenden Wahlperiode in einer Generalversammlung nachgewählt werden.
Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahr.

§10 Vorstand

Der Vereinsvorstand wird auf mindestens sieben Mitglieder festgesetzt.
Die Vertretungsvollmacht des Vereinsvorstandes regelt sich nach §26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Geschäftsführern.
Dem erweiterten Vereinsvorstand sollten außerdem angehören: Die Rechner für Verein und Wirtschaft; die Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit und Protokoll; die Vertreter der Geschäftsführer und die Vorsitzenden der Ausschüsse.
Scheidet ein Geschäftsführer während seiner Wahlperiode aus, so ist die vakante Position in der nächsten Generalversammlung für die Laufzeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl neu zu wählen. Der Verein wird bis dahin von den verbleibenden Geschäftsführern weiter geführt.

§11 Geschäftsordnung

Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§12 Ehrenmitglieder

Auf Antrag des Vorstands oder der Generalversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§13 Ausschüsse

Auf Beschluss des Vorstands können zur Bewältigung der Vereinsaufgaben entsprechende Ausschüsse gebildet werden.

§14 Auflösung des Vereins

Abs. 1 Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Frist von acht Wochen beschlossen werden.
Abs. 2 Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch sieben Mitglieder für das Weiterbestehen eintreten.
Abs. 3 Das Vereinsvermögen geht bei einer eventuellen Auflösung an die Stadt Seligenstadt / Hessen zur Verwendung für kulturelle oder caritative Zwecke im Stadtteil Froschhausen.
Abs. 4 Die Vereins- und Geschäftsunterlagen verbleiben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei den letzten Geschäftsführern.

§15 Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren wird durch den Vorstand oder durch einen zu wählenden Ausschuss durchgeführt. Die Bekanntgabe erfolgt im Seligenstädter Heimatblatt.
Der Verein bleibt ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht mehr rechtsfähig fortbestehen.

§16 Satzungsänderung

Abs. 1 Die Satzung kann nur in einer Generalversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abs. 2 Die Satzung ist von sieben Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen und muss den Tag der Genehmigung durch die Generalversammlung enthalten.
Abs. 3 Die Satzung muss den Mitgliedern durch Aushändigen, Aushängen im Vereinsheim oder über einem Onlineportal zugänglich gemacht werden.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 23.03.2018 mit der nach der Satzung vom 11.06.2001 erforderlichen Mehrheit verabschiedet. Sie tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft. Die bisherige Satzung vom Jahr 2001 verliert zeitgleich ihre Gültigkeit.
Für den Fall, dass das Amtsgericht die Eintragung der Satzung ins Vereinsregister beanstanden sollte, ist der Vorstand bevollmächtigt, die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu vereinbaren und protokollieren zu lassen.

63500 Seligenstadt / Froschhausen, den 23.03.2018