Geschäftsordnung (Paragraph 1 bis 12)
(Fassung vom Dezember 2017)
§1 Allgemeines
Diese Geschäftsordnung regelt in Anlehnung an die Vereinsatzung des im Jahr 1892 in Froschhausen gegründeten Vereins Harmonie Froschhausen 1892 e.V., eingetragen im Vereinsregister Offenbach am Main mit der Nummer VR4208 zum 22.09.1964 und Sitz in Seligenstadt / Hessen, Stadtteil Froschhausen die Geschäftsabläufe innerhalb des Vereins.
Diese Geschäftsordnung ist ein Bestandteil der Vereinssatzung, kann aber unabhängig zur Satzung ergänzt, geändert oder gelöscht werden. In letzterem ist zu Prüfen, ob eine Anpassung der Satzung stattfinden muss.
§2 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird in der Generalversammlung bestimmt. Alle Beiträge sind Mindestbeiträge.
In der Generalversammlung vom 18. März 2016 wurde folgende Beitragsordnung verabschiedet:
Regelbeitrag 50,- € / Jahr
Beitrag Rentner 35,- € / Jahr
Beitrag Jugendliche 30,- € / Jahr
Rentner sind Vereinsmitglieder ab dem Eintritt in den Altersruhestand, spätestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Eintritt in den Altersruhestand ist dem Vorstand nachzuweisen.
Jugendliche sind Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Verein zu einer niedrigeren Höhe des Mitgliedsbeitrages sind ausgeschlossen.
§3 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sollten monatliche (ordentliche Vorstandssitzung) oder bei besonderen Erfordernissen (außerordentliche Vorstandssitzung) stattfinden und werden vom Protokollführer oder von einem Geschäftsführer schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen.
Zu den Sitzungen sind alle gewählten Vorstandsmitglieder, sowie Ehrenvorstandsmitglieder und -vorsitzende einzuladen. Der Vorstand kann für einzelne Tagesordnungspunkte Gäste (z.B. Fachkundige) einladen, nicht jedoch zur gesamten Sitzung.
Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist stillschweigen gegenüber Dritter zu wahren. Alle Protokolle, sowie Aufzeichnungen aus den Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.
§4 Versammlungsleitung
Vorstandssitzungen werden durch einen Geschäftsführer eröffnet, geleitet und ge-schlossen.
Dieser Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder eine Aufhebung der Versammlung anordnen.
§5 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied und Ehrenvorstandsmitglied hat eine Stimme.
Ehrenvorsitzende die kein Amt inne haben, sowie Gäste erhalten kein Stimmrecht.
Diese haben lediglich eine beratende Tätigkeit.
§6 Budgetverantwortung
Dem geschäftsführenden Vorstand wird das Recht gewährt über folgende Budgets ohne Vorstandsbeschluss eigenmächtig zu verfügen:
a) Jeder einzelne Geschäftsführer pro Vorgang 500,- €, jedoch in der Jahressumme nicht mehr als 2.000,- €.
b) In Absprache zwischen allen Geschäftsführern pro Vorgang 1.000,- €, jedoch in der Jahressumme nicht mehr als 5.000,- €.
Darüber hinausreichende Beträge sind in den Vorstandssitzungen zu beschließen.
Ab einem Vorgang von min. 10.000,- € muss ein Beschluss in der Generalversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon sind jährliche Veranstaltungen wie die Gala-Fremdensitzungen oder die Kulinarische Woche.
§7 Ehrungen
Der Verein ehrt durch den Vorstand seine Mitglieder in einer jährlich stattfinden Vereinsveranstaltung oder -versammlung.
Ehrungen für Vereinsverbundenheit werden durchgeführt nach
– 25jähriger Mitgliedschaft
– 40jähriger Mitgliedschaft und danach alle 10 Jahre
– 65jähriger Mitgliedschaft und danach alle 5 Jahre
Jugendliche aktive Mitglieder erhalten eine Ehrung nach 5jähriger, 10jähriger und 15jähriger Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Jugendehrung ist, dass das zu ehrende Mitglied das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Aktive Sänger erhalten zusätzlich eine Ehrung gemäß Vorgaben der angeschlossenen Verbände.
Aktive Brauchtumspfleger erhalten zusätzlich eine Ehrung ab 11jähriger aktiver Mitwirkung in der Harmonie-Fastnacht und jeweils nach weiteren 11 aktiven Jahren, sowie nach Vorgaben der angeschlossenen Verbände.
Die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Chören außerhalb des Vereins ist dem Vorstand nachzuweisen. Ohne diese Vorlage besteht kein Anrecht auf eine Ehrung.
§8 Ehrenmitglieder
Verdiente Mitglieder können den Status eines Ehrenmitgliedes erhalten.
Der Status Ehrenmitglied beginnt mit dem Tag der feierlichen Übergabe der Ehrenurkunde in der Generalversammlung.
Das Mitglied hat das Recht den Ehrenstatus ohne Gründe abzulehnen. Eine erneute Ernennung zum Ehrenmitglied kann nicht mehr beantragt werden.
Jedem Ehrenmitglied steht es frei, den Mitgliedsbeitrag weiter zu zahlen. Ein Aussetzen der Beitragsflicht ist formlos an den Vorstand zu richten.
§9 Miete Vereinsheim
Das Vereinsheim kann entsprechend den Regelungen der Hausordnung angemietet und benutzt werden.
Für die Nutzung der Räumlichkeiten entsteht eine Nutzungsgebühr. Diese staffelt sich folgendermaßen:
großer Saal 150,- €
kleiner Saal 100,- €
Buffet (Durchgang) 0,- € (nur in Verbindung mit einem Saal)
Garten 0,- € (nur in Verbindung mit dem großen Saal)
Heustadl 60,- €
Gesamtes Sängerheim 300,- € (beinhaltet alle aufgeführten Positionen)
die Reinigung der Räume und Toiletten ist in den Pauschalpreisen enthalten.
Zur Reinigung von genutzten Tischdecken wird eine Pauschale von 6,50 € pro Tischdecke erhoben.
Korkgeld kann bei Wein, Sekt und Weinmischgetränken in Höhe von 3,00 € erhoben werden.
Weitere nicht aufgeführte Positionen werden individuell mit dem Mieter vereinbart.
Vereinsmitglieder erhalten ein Rabatt von 50% auf die Mietpauschale. Froschhäuser Vereine, sowie befreundete Vereine und Verbände können das Vereinsheim unentgeltlich anmieten.
Zur Ausrichtung einer Trauerfeier oder eines Leichenschmaus eines kürzlich verstorbenen Mitglieds entsteht keine Nutzungsgebühr.
Für Veranstaltungen von den Gruppierungen des Vereins entsteht keine Miete.
§10 Änderungen der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann nur in einer Vorstandssitzung geändert werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die neue Geschäftsordnung ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen. Sie muss allen Mitgliedern auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
§11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Vorstandssitzung der Harmonie Froschhausen 1892 e.V. am 07.03.2023 einstimmig beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald in der Vereinssatzung die Aufstellung einer Geschäftsordnung möglich wird.
§12 Salvatorische Klausel
Werden durch Gesetzes- oder Satzungsänderungen o.dgl. Teile dieser Geschäftsordnung unwirksam oder wiedersprechen gültigem Recht, so sind diese dem Sinn der Geschäftsordnung nach in einer Vorstandssitzung anzupassen. Die übrigen Bestandteile dieser Ordnung bleiben davon unberührt.
Verliert die gesamte Geschäftsordnung durch eine Satzungsänderung ihre Gültigkeit, so ist sie ab diesem Zeitpunkt dauerhaft unwirksam. Bei einer erneuten Satzungsänderung, in der eine Geschäftsordnung wieder möglich wird, ist eine neue Geschäftsordnung aufzusetzen.
63500 Seligenstadt / Froschhausen, den 07.03.2023